Satzung des SchülerForschungsZentrums am Berufskolleg Kleve
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „SchülerForschungsZentrum am Berufskolleg Kleve“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 47533 Kleve.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung naturwissenschaftlich-technischer Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Unterstützung bei der Studien- und Berufsorientierung.
(2) Der Verein unterstützt die Steigerung des Anteils von Mädchen und jungen Frauen in den MINT-Disziplinen im Kreis Kleve.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Angebote an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, eigenständige Forschungen zu mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Themen durchführen zu können,
b) Schaffung und Durchführung von Angeboten eines Primar-Schülerlabors.
c) Förderung der Teilnahme an MINT-Wettbewerben,
d) Wahrnehmung von externen Angeboten zur Förderung der naturwissenschaftlichen und technischen Kinder- und Jugendbildung,
e) Förderung und Ausbildung Ehrenamtlicher,
f) Anstreben neuer und Pflege bestehender Kooperationen mit Universitäten, Hochschulen, Schulen, dem Kreis Kleve, sowie anderen wirtschaftlichen und politischen Strukturen und engagierten Einzelpersonen,
g) Betrieb einer Internetplattform und zeitgemäßer Kommunikationstechniken.
§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Anliegen im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie im Auftrag für den Verein tätig sind, können sie die notwendigen Auslagen erstattet bekommen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.*)
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im SchülerForschungsZentrum am Berufskolleg Kleve kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person (persönliches Mitglied) oder juristische Person (institutionelles Mitglied) erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand im freien Ermessen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung, bei persönlichen Mitgliedern auch durch deren Tod.
(2) Der Austritt persönlicher oder institutioneller Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Durch Beschluss des Vorstands wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
b) wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. Das Mitglied ist über ein entsprechendes Ausschlussverfahren bis zwei Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung zu informieren. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, per Post oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
d) Festsetzung der Beitragsordnung,
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören,
g) Beschlussfassung über Widerspruchsverfahren im Rahmen von Mitgliedschaften,
h) Beschlussfassung über planbare größere Anschaffungen,
i) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums, sofern sie nicht entsandt werden,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt – außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins – mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Mitgliedsorganisationen haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es 3/4 der Stimmen der Mitglieder.
(6) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes schriftlich bevollmächtigen und sein Stimmrecht übertragen.
(7) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per E-Mail oder andere vergleichbare Formen gefasst werden. Der Vorstand hat bei einer schriftlichen Beschlussfassung sicherzustellen, dass die Entscheidung in namentlicher Abstimmung getroffen wird. Die Beschlussvorschläge müssen an einem zuvor exakt benannten Tag beim Vorstand eingehen, um Berücksichtigung bei der Auszählung zu finden. Dieser Tag muss mindestens zwei Wochen nach dem Tag des Versandes der Stimmzettel liegen. Die schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn kein Vereinsmitglied innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Versendung der Beschlussvorschläge diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist durch den Vorstand schriftlich zu dokumentieren, zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind von der nachträglichen Aufnahme in die Tagesordnung ausgeschlossen.
(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung eines Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§ 8 Vorstand (Mitglieder, Wahl und Amtsdauer, Zuständigkeiten)
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. Schriftführer / Pressewart
5. dem Schulleiter des Berufskollegs des Kreises Kleve in Kleve oder ein von ihm
bevollmächtigter Vertreter
6. bis zu drei Beisitzern
Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die jeweiligen amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(5) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt und verantwortet die Geschäftsführung und legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes einen Tätigkeitbericht vor. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(6) Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Eine Einberufung per Email ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des anwesenden Vorsitzenden.
(8) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei im Innenverhältnis bestimmt wird, dass der Stellvertreter von seiner Vertretung nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(9) Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen (Vertretungsvollmacht, s. §§ 30-31 BGB), die sich durch eine vom Vorstand unterzeichnete Vollmacht ausweisen müssen.
(10) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein und den Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(11) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an den Vorstand ist jedoch zulässig.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium berät den Verein. Es gibt Empfehlungen zur inhaltlichen Ausrichtung.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe von Absatz 3 entsandt oder berufen. Wiederentsendung bzw. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Institutionelle Vereinsmitglieder entsenden insgesamt bis zu zwei Vertreter in das Kuratorium. Die schulischen Vereinsmitglieder entsenden darüber hinaus insgesamt bis zu zwei Vertreter in das Kuratorium.
Weitere Kuratoriumsmitglieder werden ggf. von der Mitgliederversammlung berufen.
(4) Das Kuratorium wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher leitet die Kuratoriumssitzungen und ist Beisitzer im Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Kuratorium tagt mindestens alle zwei Jahre.
§ 10 Kassenprüfung, Kassenprüfer, Jahresabschluss
(1) Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse mit Finanzbezug.
(2) Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung
a) der Kasse und der Kontostände der Vereinskonten,
b) der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege,
c) der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit,
d) der Einnahmen und Ausgaben,
e) der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Inventars.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Den Kassenprüfern ist zur Durchführung ihrer Aufgaben Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren.
Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.
(5) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung der schriftliche Prüfbericht vorgelegt werden kann.
(6) Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung außerunterrichtlicher Kinder- und Jugendbildung im Kreis Kleve.
Kleve, 03.06.2016
*) In dieser Satzung wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel die männliche grammatikalische Form gewählt, gemeint sind diskriminierungsfrei beide Geschlechter.